Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Unteres
Schwarzachtal e.V."
Er hat seinen Sitz in Wendelstein und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zweck der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist
-
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Erforschung
und Darstellung der Geschichte Wendelstein, sowie der
eingemeindeten Ortsteile
-
Heimat- und Brauchtumspflege
-
Förderung der Volksbildung durch Übermittlung von
geschichtlichen, naturwissenschaftlichen und sonstigen
Kenntnissen über Wendelstein sowie der eingemeindeten
Ortsteile
-
Durchführung allgemein bildender kultureller und
gesellschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen der
Vereinsaufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
die
-
Errichtung und Erhalt des Heimathauses, insbesondere die
Bereitstellung von Flächen für Wechsel- und
Sonderausstellungen
-
sowie Aufbau eines umfassenden Heimatarchivs - d.h.
Dokumentieren und Veröffentlichen
-
Einsatz zur Erhaltung historischer Gebäuse und
Sachzeugnisse
-
Führungen im Sinne des Vereinszwecks durch die
Gemeinde
-
Anlaufstelle für Interessierte bereitstellen
-
Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Museum und
Archiven
-
Erfassung und Auswertung von Sammlungen im Einklang mit
dem Sammlungsinhaber
Der Verein ist Träger des Drechsler- und
Metalldrückermuseums.
Ziel des Vereins ist es, möglichst viele Bewohner des
Unteren Schwarzachtales für die vorgenannten Anliegen zu
gewinnen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich daher auf das
Gebiet der ehemaligen Gemeinden Röthenbach St. Wolfgang,
Wendelstein, Kleinschwarzenlohe, Großschwarzenlohe, Neuses,
Sorg, Dürrenhembach, Nerreth der jetzigen Markgemeinde
Wendelstein.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen
Personen erwerben. Eintritt und Austritt müssen schriftlich
erfolgen. Hierbei ist der Beitrag für das laufende Jahr im
Falle des Eintritts voll zu entrichten. Der Austritt kann nur
zum Ende des Jahres erfolgen. Rückständige Beiträge sind
vor dem Austritt zu bezahlen.
§ 4 Ehrenmitglieder
An Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und
um die Pflege des Heimatgedankens erworben haben, kann auf
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Einzelheiten stehen in der ergänzenden Ehrenordnung vom
11.03.2009.
§ 5 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und
materiell unterstützt. Als materielle Unterschützung gilt
ebenso die Entrichtung des jährlichen Vereinsbeitrages. Zu
den fördernden Mitgliedern zählen alle außerhalb des
Vereinsgebietes wohnenden Personen, zu denen der Verein
Verbindungen unterhält.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der
Vorstandschaft. Diese besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer/in und dem/der Kassier/in.
Zur Unterstützung der Arbeit der Vorstandschaft beruft die
Mitgliederversammlung einen Beirat von höchstens 7
Mitgliedern. Der Beirat ist in allen wichtigen
Angelegenheiten von der Vorstandschaft zu hören. Der
Bürgermeister der Marktgemeinde Wendelstein ist im Beirat
als beratendes Mitglied.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzenden. Jeder von ihnen
vetritt den Verein einzeln.
Die Vorstandschaft, die 7 Beiratsmitglieder und der/die
Museumsleiter/in werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach
Vorschlag der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel oder
durch Zuruf. Alle Mitglieder der Vorstandschaft und des
Beirats sind wieder wählbar. Vorstandschaft und Beirat
bleiben solange im Amt, bis jeweils die Neuwahl durchgeführt
ist.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, für besondere Aktionen
Arbeitskreise einzuberufen. Das Drechsler- und
Metalldrückermuseum wird vom/von der Museumsleiter/in
geführt. Er/Sie untersteht und berichtet dem Vorstand. Zur
Unterstützung wird von ihm/ihr ein Arbeitskreis einberufen,
der aus einem Vertreter der Vorstandschaft einem Vertreter
der Gemeinde, sowie 3 - 5 Mitgliedern besteht.
§ 7 Allgemeine Aufgaben der Vorstandschaft
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz in allen
Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.
Er/sie sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse
und zeichnet rechtsverbindlich für den Verein nach außen,
im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter. Der/die
Schriftführer/in, verfasst die Niederschriften über die
Ausschusssitzungen und ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen. Er erledigt den Schriftverkehr des
Vereins und ist im Berichtswesen tätig.
Der/die Kassier/in hebt die Mitgliedsbeiträge ein, führt
die Vereinsrechnung und die Mitgliederkartei. Er/sie erledigt
die vom Vorsitzenden angewiesenen Zahlungen und erstattet den
Rechnungsbericht in der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
Der/die 1. Vorsitzende beruft jedes Jahr eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein und gibt Ort, Zeit und Tagesordnung
den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zur
Kenntnis.
Jedes Mitglied hat das Recht, zu den ordentlichen
Mitgliederversammlungen Anträge einzureichen. Anträge sind
zu begründen. Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt
nach vorausgegangener Aussprache.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende
Mindesttagesordnung aufzuweisen.
-
Tätigkeits- und Kassenberichte
-
Entlastung der Vorstandschaft
-
Wahlen nach § 6 Abs. 4 der Satzung nach
Zeitablauf
-
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
-
Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die gleiche
Abstimmungsregelung gilt ebenso für die
Ausschusssitzungen.
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden beschlossen werden.
Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn er/sie dies für
notwendig erachtet. Er/sie muss sie einberufen, wenn sie von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der
Antrag ist zu begründen.
§ 9 Vereinsvermögen
Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen aus den
Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus Spenden und
Zuschüssen.
Den Mitgliedsbeitrag setzt die Ordentliche
Mitgliedsversammlung fest.
Er beträgt ab dem Jahr 2011 für Einzelpersonen €16,00 bei
Eheleuten beträgt der Jahresbeitrag zusammen €
20,00
§ 10 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie kann diesen
Beschluss nur fassen, wenn eine schriftliche Mitteilung,
welche die Gründe für die vorgeschlagene Auflösung bekannt
gibt, mindestens drei Monate vor Beginn der
Mitgliederversammlung vom Vorstand an alle Mitglieder
verschickt wurde. Die Auflösung des Vereins bedarf
mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke beschließt die
Mitgliederversammlung über den weiteren Verbleib des
Vermögens. Die Entscheidung kann von der
Mitgliederversammlung auch an den Vorstand delegiert
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Marktgemeinde Wendelstein, und ist unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
Den Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigungen
zu. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall
zurückerstattet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft
Beschlossen in der ordentlichen MV am 08.03.1975 mit 48 gegen
0 Stimmen.
Beschluss der Änderungen § 2, § 10 in der ordentlichen MV
am 02.04.1977 mit 24 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 2, § 6, § 7, § 9 in der
ordentlichen MV am 23.03.2011 mit 58 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 9 in der ordentlichen MV am
16.04.2010 mit 65 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 1, § 2, § 4, § 9, § 10, § 11
in der ordentlichen MV am 28.04.2017 mit 55 gegen 2
Stimmen.