Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Unteres Schwarzachtal e.V."
Er hat seinen Sitz in Wendelstein und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck der Abgabenordnung".

 

Zweck des Vereins ist

 

  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Erforschung und Darstellung der Geschichte Wendelstein, sowie der eingemeindeten Ortsteile
  • Heimat- und Brauchtumspflege
  • Förderung der Volksbildung durch Übermittlung von geschichtlichen, naturwissenschaftlichen und sonstigen Kenntnissen über Wendelstein sowie der eingemeindeten Ortsteile
  • Durchführung allgemein bildender kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsaufgaben

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die 

 

  • Errichtung und Erhalt des Heimathauses, insbesondere die Bereitstellung von Flächen für Wechsel- und Sonderausstellungen 
  • sowie Aufbau eines umfassenden Heimatarchivs - d.h. Dokumentieren und Veröffentlichen
  • Einsatz zur Erhaltung historischer Gebäuse und Sachzeugnisse
  • Führungen im Sinne des Vereinszwecks durch die Gemeinde
  • Anlaufstelle für Interessierte bereitstellen 
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Museum und Archiven
  • Erfassung und Auswertung von Sammlungen im Einklang mit dem Sammlungsinhaber

 

Der Verein ist Träger des Drechsler- und Metalldrückermuseums.

 

Ziel des Vereins ist es, möglichst viele Bewohner des Unteren Schwarzachtales für die vorgenannten Anliegen zu gewinnen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich daher auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Röthenbach St. Wolfgang, Wendelstein, Kleinschwarzenlohe, Großschwarzenlohe, Neuses, Sorg, Dürrenhembach, Nerreth der jetzigen Markgemeinde Wendelstein.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Eintritt und Austritt müssen schriftlich erfolgen. Hierbei ist der Beitrag für das laufende Jahr im Falle des Eintritts voll zu entrichten. Der Austritt kann nur zum Ende des Jahres erfolgen. Rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu bezahlen.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

 

An Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und um die Pflege des Heimatgedankens erworben haben, kann auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 
Einzelheiten stehen in der ergänzenden Ehrenordnung vom 11.03.2009.

 

§ 5 Fördernde Mitglieder

 

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützt. Als materielle Unterschützung gilt ebenso die Entrichtung des jährlichen Vereinsbeitrages. Zu den fördernden Mitgliedern zählen alle außerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Personen, zu denen der Verein Verbindungen unterhält.

 

§ 6 Leitung des Vereins

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Vorstandschaft. Diese besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in.
Zur Unterstützung der Arbeit der Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung einen Beirat von höchstens 7 Mitgliedern. Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten von der Vorstandschaft zu hören. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Wendelstein ist im Beirat als beratendes Mitglied.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzenden. Jeder von ihnen vetritt den Verein einzeln.
Die Vorstandschaft, die 7 Beiratsmitglieder und der/die Museumsleiter/in werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Vorschlag der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel oder durch Zuruf. Alle Mitglieder der Vorstandschaft und des Beirats sind wieder wählbar. Vorstandschaft und Beirat bleiben solange im Amt, bis jeweils die Neuwahl durchgeführt ist. 

 

Der Vorstand hat die Möglichkeit, für besondere Aktionen Arbeitskreise einzuberufen. Das Drechsler- und Metalldrückermuseum wird vom/von der Museumsleiter/in geführt. Er/Sie untersteht und berichtet dem Vorstand. Zur Unterstützung wird von ihm/ihr ein Arbeitskreis einberufen, der aus einem Vertreter der Vorstandschaft einem Vertreter der Gemeinde, sowie 3 - 5 Mitgliedern besteht.

 

§ 7 Allgemeine Aufgaben der Vorstandschaft

 

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen. Er/sie sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und zeichnet rechtsverbindlich für den Verein nach außen, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter. Der/die Schriftführer/in, verfasst die Niederschriften über die Ausschusssitzungen und ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins und ist im Berichtswesen tätig.  

 

Der/die Kassier/in hebt die Mitgliedsbeiträge ein, führt die Vereinsrechnung und die Mitgliederkartei. Er/sie erledigt die vom Vorsitzenden angewiesenen Zahlungen und erstattet den Rechnungsbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Der/die 1. Vorsitzende beruft jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein und gibt Ort, Zeit und Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zur Kenntnis.
Jedes Mitglied hat das Recht, zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen Anträge einzureichen. Anträge sind zu begründen. Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt nach vorausgegangener Aussprache. 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Mindesttagesordnung aufzuweisen. 

 

  1. Tätigkeits- und Kassenberichte
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Wahlen nach § 6 Abs. 4 der Satzung nach Zeitablauf
  4. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 
  5. Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die gleiche Abstimmungsregelung gilt ebenso für die Ausschusssitzungen.
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er/sie dies für notwendig erachtet. Er/sie muss sie einberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist zu begründen. 

 

§ 9 Vereinsvermögen

 

Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus Spenden und Zuschüssen.

 

Den Mitgliedsbeitrag setzt die Ordentliche Mitgliedsversammlung fest.
Er beträgt ab dem Jahr 2011 für Einzelpersonen €16,00 bei Eheleuten beträgt der Jahresbeitrag zusammen € 20,00

 

§ 10 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie kann diesen Beschluss nur fassen, wenn eine schriftliche Mitteilung, welche die Gründe für die vorgeschlagene Auflösung bekannt gibt, mindestens drei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand an alle Mitglieder verschickt wurde. Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über den weiteren Verbleib des Vermögens. Die Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung auch an den Vorstand delegiert werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Wendelstein, und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

 

Den Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigungen zu. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft

 

Beschlossen in der ordentlichen MV am 08.03.1975 mit 48 gegen 0 Stimmen. 
Beschluss der Änderungen § 2, § 10 in der ordentlichen MV am 02.04.1977 mit 24 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 2, § 6, § 7, § 9 in der ordentlichen MV am 23.03.2011 mit 58 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 9 in der ordentlichen MV am 16.04.2010 mit 65 gegen 0 Stimmen.
Beschluss der Änderung § 1, § 2, § 4, § 9, § 10, § 11 in der ordentlichen MV am 28.04.2017 mit 55 gegen 2 Stimmen.